Insgesamt gibt es 193 Länder auf der ganzen Welt, die von den Vereinten Nationen (UNO) anerkannt sind. Hinzu kommen noch Vatikanstadt und 12 weitere Staaten.
Wichtig bei der Beurteilung ob eine Nation, ein Land, ein Staat oder ein Territorium als Land gilt. Dies wird als die Staatseigenschaft bezeichnet. Als Maßstab für die „Ländereigenschaft“ ist hierbei die Auslegung des Völkerrechts durch die Vereinten Nationen ausschlaggebend.
Der Schritt in die Selbständigkeit ist für vielen Menschen ein entscheidender Schritt. Während man als Angestellter sich um viele Dinge nicht kümmern muss, sondern „nur“ seiner vertraglich vereinbarten Pflicht nachkommen muss, hat man als Existenzgründer das komplette Repertoire als Geschäftsmann zu erledigen und zu beachten. Während sich beim Angestellten der Chef um Auftragsakquise, Kundenbetreuung, Rechtsfragen, Steuerangelegenheiten etc. kümmert, ist der Existenzgründer gerade in der Anfangszeit seiner geschäftlichen Neugründung aufgrund seiner häufig beschränkten finanziellen Mittel und fehlenden Angestellten in all diesen Aufgabenbereichen erstmal auf sich allein gestellt. Aber gerade die genannten Geschäftsbereiche sind essentielle und überlebenswichtige Punkte, um welche sich der Existenzgründer zwingend kümmern muss, und sich in ihnen auch auskennen muss. Besteht nur in einem dieser Geschäftsbereiche ein Defizit, so bedarf es zwingender Hilfe von außen, zumeist eines Unternehmensberaters oder Steuerberaters, der in den wichtigsten Punkten Hilfestellung leisten kann.
Viele mögliche Fehlerquellen aus unternehmerischer Sicht
Alle Existenzgründer haben mit Sicherheit ein schlüssiges und fachlich fundiertes Konzept, und sind in ihrem Spezialwissensbereich sicher auch sehr kompetent. Doch die „reine Handwerksbefähigung“ reicht für einen erfolgreichen Unternehmer gerade in der Start-Up-Phase bei weitem nicht aus. Es bestehen viele gravierende Fehlermöglichkeiten in den Bereichen Steuer, Recht, oder Unternehmensführung. Gerade zu Beginn einer neuen Geschäftstätigkeit stehen viele rechtlich relevante und bestimmte Richtungen vorgebende Entscheidungen und Maßnahmen an. Falsche Entscheidungen, evtl. Fristversäumnisse, oder aber handwerkliche Fehler können zu oft großen Nachteilen werden.
Geld verdienen sollte im Vordergrund stehen
Ziel einer jeden Geschäftsaufnahme oder Unternehmensgründung sollte es aber sein, dass man seine Kernkompetenz und Stärken gewinnbringend einsetzen kann. Auf dieser Tatsache basiert jedes Geschäftskonzept. Um so mehr spielt es gerade am Anfang eine große Rolle, dass man zwingende „Nebensächlichkeiten“ einem Fachmann übergibt, der einem verlässlich den Rücken freihält. Der Unternehmer braucht gerade am Anfang die Zeit und vor allem auch die Ruhe, sowohl für Auftragsakquise als auch für die Abwicklung der Aufträge. Bei den meisten Neugründungen bleibt aus finanziellen Gründen oft kein Spielraum für einen weiteren Mitarbeiter, der sich um administrative Dinge, steuerliche Angelegenheiten oder gar rechtliche Vorgänge kümmern könnte.
Externe Hilfe schafft Sicherheit für den Unternehmer
In so einem Fall macht es auf jeden Fall Sinn sich einen externen Berater zu engagieren. Hier sollte man auf jeden Fall langfristig denken, und die Ausgaben für die Leistungen des Unternehmensberaters als lohnende Investition verbuchen. Ansonsten schwebt ständig eine dunkle Wolke der Unsicherheit über dem Existenzgründer, die sich schon in vielen Fällen sehr negativ mit weitreichenden Folgen ausgewirkt hat.
Kompetente Unternehmensberatung für Existenzgründer
Entweder man entscheidet sich bei dem Engagement eines Unternehmensberaters für einen Fachmann vor Ort oder vertraut auf die Hilfe von Goerg-Meyer-Wahl. Infos zu seiner Person kann man sich auf einem Blogbeitrag über Georg Meyer-Wahl einholen. Mit der Hilfe eines erfahrenen Fachmanns kann sich der Existenzgründer auf sein unbeschwert auf sein Kerngeschäft konzentrieren, mit der Gewissheit keine existenzgefährdenden Eigenfehler zu begehen.
Wenn im Winter die weiße Pracht leise vom Himmel fällt, dann lässt dies vor allem die Herzen der Wintersportler und Kinder höher schlagen. Vielen Menschen kann eine tiefe Schneeschicht große Freude bereiten, denn so eine dick verschneite Winterlandschaft bietet nicht nur dem Auge einen besonderen Anblick, sondern ermöglicht viele tolle Wintersportarten, und für Kinder bedeutet dies Schneemänner und Schneeburgen bauen, und natürlich viele Schneeballschlachten. Des einen Freud ist des anderen Leid – denn viel Schnee ist der Graus eines jeden Autofahrers, und die tiefe Schneeschicht und Glatteis vor der Haustür bedeuten für Mieter und Eigentümer von Wohnungen und Häusern im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht einige gravierende Pflichten. Die Rede ist von der Räumpflicht und der Streupflicht.
Für Mieter und Eigentümer von Häusern oder Wohnungen besteht eine allgemeine Räum- und Streupflicht. Diese Räum- und Streupflicht ist in den Straßen- und Wegegesetzen beziehungsweise den Satzungen der Gemeinden und Kommunen geregelt, und leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern und Mietern ab. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, das Gefährdungspotenzial durch Schnee und Eis für andere Verkehrsteilnehmer, vor allem für Fußgänger auf dem entsprechenden Grundstücksbereichen zu minimieren.
Gehwege und öffentliche Zugänge müssen rutschfest gemacht werden
Demnach ist es die Pflicht der Hausbesitzer und Mieter Gehwege, Hauszugänge, Zugänge zu Garagen und Mülltonnen, schneefrei und eisfrei zu machen, und zwar im Rahmen des Zumutbaren. Welchen Umfang diese Pflicht erfordert hängt vor allem von der Menge des gefallenen Schnees ab, und dies natürlich in einem festgelegten zeitlichen Rahmen. So haben Hausbesitzer und Mieter werktags dafür zu sorgen, dass in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr deren Gehwege und Bürgersteige geräumt sind, und umweltfreundlich gestreut sind.
Am Wochenende besteht die Räumpflicht in der Zeit von 9 Uhr bis 20 Uhr.
Strenge Pflichten bei Schneefall
Kommt ein Hauseigentümer oder Mieter seiner Pflicht zum Schnee räumen nicht nach, so kann dies im Schadensfall eine teure Angelegenheit werden. Wenn ein Passant oder Hausbewohner auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt und zu Schaden kommt, dann wird nicht nur ein Bußgeld fällig, sondern es kann auch Schmerzensgeld und Behandlungskosten nach sich ziehen. Der entstehende Schaden bei einem Unfall auf einem vereisten Gehweg kann im Einzelfall nicht unerheblich.
Schneeräumpflicht muss ständig gewährleistet sein
Um dies zu vermeiden muss permanent eine Regelung bestehen, aufgrund welcher es gewährleistet ist, dass alle Gehwege permanent geräumt sind. Dies gilt vor allem „unverzüglich“ auch dann, wenn starker Schneefall oder Eisbildung einsetzt. Demnach kann es durchaus sein, dass man mehrmals am Tag den Gehweg räumen muss. Kritisch wird es dann, wenn man mal verhindert oder krank ist, und man selbst seiner SChneeräumpflicht nicht nachkommen kann. Aber auch in diesem Fall gelten strenge Vorschriften, denn Krankheit oder Verhinderung entbinden nicht von der Schneeräumpflicht. Hier muss zwingend für Ersatz gesorgt werden.
Beim Streuen auf die Umweltverträglichkeit der Streumittel achten
Verboten ist es mit Streusalz zu streuen, denn diese scharfen Mittel können das Trinkwasser gefährden. Es ist also auf stumpfe Streumittel, wie etwa Sand, Splitt oder Granulat zurückzugreifen.
Bei besonders extremen Wetterverhältnissen, bei welchen ein Schneeräumen oder Streuen sinnlos wäre ist man von Pflicht zum Schneeräumen entbunden. Diese Witterungsbedingungen sind aber eher die Ausnahme, und man sollte im Zweifelsfall seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen.
Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses nutzen gerne die Möglichkeit der Kündigung wegen Eigenbedarf des Mietobjektes. Das ist jedoch nicht in allen Fällen statthaft. Oft soll damit ein ungeliebter Mieter wegen Eigenbedarf ausquartiert werden. Als Mieter hat man jedoch auch in dem Fall des Eigenbedarfs des Vermieters bestimmte Rechte. Der Vermieter muss sich bei einer Kündigung wegen Eigenbeadrfs an konkrete Gesetze halten. Als Vermieter kann man einen Mieter nicht einfach nach belieben aus der Wohnung oder dem Haus werfen. Auch, wenn der Vermieter Eigentümer ist, kann er nicht machen was er will, denn der Mieter zahlt schließlich auch ein Nutzungsentgelt für die Wohnung.
Jedes Mietverhältnis einer Wohnung oder eines Hauses geht einmal zu Ende, und damit stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Zustand muss die Wohnung oder das Haus dem Vermieter oder Eigentümer übergeben werden, und in wie weit muss der Mieter das Objekt renovieren. Oft stehen dazu abenteuerliche Vorgaben des Vermieters im Mietvertrag, welche Renovierungsarbeiten der Mieter beim Auszug aus der Wohnung zu tätigen hätte. Dabei deckt sich oft der Mietvertrag nicht mit der tatsächlichen rechtlichen Situation des Mieters.
Jeder Mensch hat schon etwas verloren, was ihm ihm etwas bedeutet und was auch einen gewissen Wert darstellt. Ob es der Geldbeutel mit Bargeld ist, der Autoschlüssel, die Sonnenbrille oder aber auch andere ideell wertvolle Dinge, wie zum Beispiel die eigene Katze, man ist einfach sehr betroffen, wenn solche Dinge, und Tiere zählen juristisch gesehen auch zu den Dingen bzw. Sachen, wenn man so etwas verliert. Glücklicherweise werden viele verlorene Gegenstände von anderen Menschen wieder gefunden und auch zurückgegeben. Doch hier bei stellt sich oftmals die Frage, in wie weit der ehrliche Finder mit einem angemessenen Finderlohn entlohnen werden muss oder sollte.
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