Jeder Mensch hat schon etwas verloren, was ihm ihm etwas bedeutet und was auch einen gewissen Wert darstellt. Ob es der Geldbeutel mit Bargeld ist, der Autoschlüssel, die Sonnenbrille oder aber auch andere ideell wertvolle Dinge, wie zum Beispiel die eigene Katze, man ist einfach sehr betroffen, wenn solche Dinge, und Tiere zählen juristisch gesehen auch zu den Dingen bzw. Sachen, wenn man so etwas verliert. Glücklicherweise werden viele verlorene Gegenstände von anderen Menschen wieder gefunden und auch zurückgegeben. Doch hier bei stellt sich oftmals die Frage, in wie weit der ehrliche Finder mit einem angemessenen Finderlohn entlohnen werden muss oder sollte.
Worin liegen die Anreize Fundgegenstände wieder zurückzugeben?
Nicht nur das eigene Gewissen ist ein Grund dafür einen Fundgegenstand wieder seinem Eigentümer zukommen zu lassen, sondern auch die gesetzliche Regelung des Finderlohns durch das Bürgerliche Gesetzbuch BGB nach § 971, Absatz 1 und 2.
Wie ist der gesetzliche Finderlohn?
Laut Gesetz hat der Finder einer Fundsache einen Rechtsanspruch auf eine Entlohnung durch den Eigentümer. Demnach liegt die Höhe des Finderlohns bei einer Fundsache bis 500 Euro bei 5%, und bei Fundsachen ab einem Wert von mehr als 500 Euro bei 3%.
Bei Gegenständen die „nur“ einen ideellen Wert für den Eigentümer darstellen, ist der ehrliche Finder auf die Großzügigkeit des Eigentümers angewiesen, da solche Fundsachen in ihrem tatsächlichen nur schwer zu bestimmen sind.
Sonderregelung in Behörden und öffentlichen Verkehrsmitteln
Werden Gegenstände in Behörden oder öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden, so ist die Höhe des Finderlohn deutlich niedriger. Hier wird erst ab einem Sachwert von mindestens 50 Euro ein Finderlohn fällig, und dies auch nur zu 2,5%. Dies gilt bei allen Fundsachen bis 500 Euro. Ab 500 Euro wird bei diesen Fundsachen nur mehr ein Prozentsatz von 1,5% angesetzt.
Wie bekommt man seinen Finderlohn?
Damit der Rechtsanspruch auf Finderlohn entsteht, muss man dem Eigentümer der Fundsache anzeigen, dass man der Finder der Sacher ist. Dies ist auch dann erfüllt, wenn den Gegenstand bei einem Fundbüro, dem Ordnungsamt, oder der Polizei übergibt. Damit entsteht das Fundrecht und der Rechtsanspruch auf Finderlohn ist entstanden. Meldet sich der Eigentümer des Fundgegenstandes nach einem halben Jahr nicht, oder ist der Eigentümer nicht ausfindig zu machen, so darf der Finder die Fundsache wieder abholen und behalten.
Wann hat man keinen Anspruch auf Finderlohn?
Zeigt man den Fund allerdings nicht bei den entsprechenden Stellen an, und behält die Fundsache einfach, so entsteht kein Anspruch auf Finderlohn und man hat vielmehr mit starfrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Zur Vereinfachung der Abwicklung des Findelohns sollte man das Fundamt, oder die entsprechende Behörde mit der Abwicklung des Findelohns beauftragen, um etwaige Auseinandersetzungen mit einem widerwilligen Eigentümer aus dem Weg zu gehen. In diesem Fall behält die Behörde den Finderlohn gleich bei Abholung des Fundgegenstandes durch den Eigentümer ein.